Sie interessieren sich für eine Waffenbesitzkarte oder/und einen Waffenpass?
Sie als ÖsterreicherIn (unbescholten) oder EWR-BürgerIn haben das Recht eine Waffe zu besitzen.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.
Im Gegensatz zu Langwaffen (Gewehre der Kategorie C und D), diese sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erhältlich, benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Gewehren eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP).
Voraussetzungen für den Erwerb einer
WAFFENBESITZKARTE:
Anmerkung: Ausnahme - bei Absolvierung des Zivildienstes besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.
Link Waffenbesitzkarte www.help.gv.at:
Zusatz:
Ab 18 Jahren kann eine Waffenbesitzkarte erlangt werden, wenn der berufliche Bedarf nachgewiesen wird. Ein Waffenpass kann ebenfalls ab 18 Jahren erlangt werden, wenn der berufliche oder jagdliche Bedarf nachgewiesen werden kann.
Voraussetzungen für den Erwerb eines
WAFFENPASSES:
Anmerkung: Beim Waffenpass darf die Waffe in geladenem Zustand geführt werden.
Link www.help.gv.at:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450900.html
EINBRINGUNG DES ANTRAGES AUF AUFSTELLUNG EINER WAFFENBESITZKARTE UND / ODER EINES WAFFENPASSES:
folgende Dokumente sind bei der Antragstellung zur Vorlage bei der Behörde erforderlich:
zuständige Stelle – die Waffenbehörde:
in Statutarstädten: der Magistrat
im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
Waffenführerschein – Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
Dafür benötigen Sie einen sog. "Waffenführerschein". Dieser ist nichts anderes als eine Teilnahmebestätigung für eine entsprechende Schulung durch einen Waffenhändler. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Sie bekommen den Kurs für den „Waffenführerschein“ bei jedem Waffenhändler Ihrer Wahl.
Kosten: zwischen 40 – 80 Euro
Gebühren bei der Behörde:
Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte |
Euro 74,40 |
Ausstellungsgebühr Waffenpass |
Euro 118,40 |
Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte Erweiterung |
Euro 117,40 |
Ausstellungsgebühr EU-Feuerwaffenpass |
Euro 71,60 |
Psychologisches Gutachten – waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung
Im Verfahren muss unter anderem ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung).
Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung,
Fassung vom 11.01.2016:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006074
mail: office@wbk-gutachten.at
telefonische Erreichbarkeit (ausgenommen Feiertage):
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